Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines 1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der jeweils am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. 2. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. 3. Unsere Angebote sind auf die Dauer von 24 Werktagen verbindlich. 4. Der Einbau von Stoffen und Werkteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner besonderen Zustimmung des Auftraggebers. II. Angebots- und Planunterlagen 1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei nachgewiesener Verwendung hat der Verwender an uns eine Zahlung von 5 % des Nettowerklohnes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. 2. Die Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. III. Preise 1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. 2. Sind Festpreise vereinbart, so werden nachträgliche Änderungen aufgrund technischer Notwendigkeiten oder auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzlich berechnet. 3. Für Fahr- und Wegegelder, Auslösung, Schmutz-, Höhen- und Gefahrenzulage, für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden werden Zuschläge berechnet. 4. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. 5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Lieferung oder Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsschluss erbracht wird. IV. Zahlung 1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B VOB/B). 2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug, rein netto frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Taglohnarbeiten sind sofort nach Rechnungseingang zahlbar. 3. Akzepte, Kundenwechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Soweit der Auftraggeber noch kein Eigentum erworben hat, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch nicht bezahlte Lieferungen auf kosten des Auftraggebers/Bestellers zurückzuholen sowie noch nicht ausgelieferte Waren zurückzubehalten. 5. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die auf Nachweis durchzuführenden Arbeiten täglich zu kontrollieren und die geleisteten Arbeiten durch Rapporte anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überwachungspflicht oder weigert er sich die Rapporte zu unterzeichnen, so gilt der Rapport mit den darin aufgeführten Leistungen als anerkannt. V. Lieferzeit und Montage 1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind. Bei nachträglichen Ausführungsfristen verlängern sich diese angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind. 2. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber nach II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Monatagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. 3. Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Beleuchtung bei Kanalarbeiten oder dunkeln Räumen sowie der erforderlichen Wasser und Stromanschluss unmittelbar an der Baustelle vorhanden ist. Bei mehr als 2,0 m Arbeitshöhe ist bauseits kostenlos ein Gerüst zu stellen oder die hierdurch bedingen Mehrkosten an den Auftragnehmer zu erstatten. 4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhalt des geschuldeten Gegenstandes machen musste. 5. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. 6. Beim Beginn der Montage muss der Aufstellungsort für Geräte und Schwimmbecken betonbefestigt nach Maßgabe des Auftragnehmers durchgeführt sein. Bei Neubauten müssen Treppen vorhanden sein, die den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. 7. Für Einbauzeichnungen, die von uns geliefert werden, ist bauseits oder durch die Bauleitung zu überprüfen, dass die Einbauteile richtig eingesetzt werden. Wird eine Überprüfung vom Auftragnehmer verlangt, so wird der Zeitaufwand dafür in Rechnung gestellt. Werden vom Auftragnehmer Skizzen geliefert, die keine Maße beinhalten, da | sie nur als Symbol oder zur Erklärung dienen, sind diese dem Auftraggeber aber nicht klar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Ausführung Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu halten. Für Fehler, die trotz Vorlage der Skizze entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 8. Müssen Heizflächen öfter als nach dem Auftrag beschreiben abgenommen und/oder wieder angebracht werden, oder ist die Abnahme oder der Anschluss nicht in einem Arbeitsgang möglich, so werden die hierdurch bedingten Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. 9. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung und Auslegung der Anlage von unverkleideten Heizflächen bzw. Fliesenböden auf Fußbodenheizungen ausgegangen wird. Bei Verkleidung der Heizkörper bzw. z.B. Teppichbelag auf Fußbodenheizungen ist mit einer teils erheblichen Reduzierung der Heizleistung zu rechnen. 10. Es wird darauf hingewiesen, dass Scheinwerferbirnen für Schwimmbäder einem starken Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung bleibt deshalb auf Fehler beschränkt, die beim Übergang der Gefahr an den Birnen vorhanden waren. Die Birnen dürfen nur bei gefülltem Becken eingeschaltet werden. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Soweit die Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörper ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist der diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2. Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer. 3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rückholung sämtlicher Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtete, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern. 5. Falls Einzelteile im Wege einer Reparatur durch den Auftragnehmer ersetzt werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass das Eigentum an den demontierten Teilen auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber kann die demontierten Teile nicht herausverlangen. VII. Abnahme und Gefahrenübergang Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. VIII. Mängelansprüche 1. Die Mängelansprüche für erbrachte Leistungen richten sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). 2. Der Auftraggeber kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Der Aufragnehmer ist zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. 3. Bei Arbeiten, die nicht als Bauleistung im Sinne der VOB gelten, sind die Mängelansprüche zeitlich auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt. 4. Bei Arbeiten an bereits vorhandenen Anlagen bzw. bei Reparaturen, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers für verursachte Schäden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 5. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. 6. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. 7. Zum Betrieb von Schwimmbädern muss grundsätzlich weiches Wasser verwendet werden. Für hartes Wasser ist deshalb eine Enthärtung notwendig. Für Korrosionen, die an Einbauteilen von Schwimmbädern entstehen und durch aggressives Wasser verursacht sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelansprüche. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Vermeidung der Korrosion das Wasser ständig zu überprüfen. 8. Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate. 9. Farbabweichungen geringen Umfanges gegenüber dem Auftrag gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. 10. Schadensersatzansprüche die nicht aus Mängelansprüchen stammen werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen. IX. Gerichtstand Gerichtstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. |
August Kahl
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